Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Als zuständig hat für die Untersuchungsstellen Bodenbach und Tetschen die Kreis— 
hauptmannschaft Dresden, für die Untersuchungsstelle Warnsdorf die Kreishauptmann- 
schaft Bautzen zu gelten. 
Als weitere Sachverständige haben die Kreishauptmannschaften bei Beschwerden gegen 
die tierärztlichen Beschauer den zuständigen Bezirkstierarzt beziehentlich den mit dessen 
Befugnissen ausgestatteten Gemeindetierarzt (§ 5 dieser Verordnung) und für die Unter- 
suchungsstellen im Auslande die Bezirkstierärzte zu Pirna und beziehentlich Zittau zu 
hören. Bei Beschwerden gegen die Gutachten der Chemiker ist ein Gutachten der Zentral- 
stelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden herbeizuziehen. 
Für abweisende Entscheidungen haben die Kreishauptmannschaften Kosten in Höhe 
von 5 bis 50 Mark zu berechnen. 
Bezüglich der Bezirkstierärzte gelten die Vorschriften in § 26. Die Zentralstelle 
für öffentliche Gesundheitspflege berechnet für ihre Tätigkeit Gebühren nach der für sie 
jeweilig geltenden Gebührentaxe. 
Dritter Abschnitt. 
(Zu Abschnitt A und D der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.) 
Gebühren der Untersuchung. 
# 37. Die nachstehenden Sätze sind maßgebend, solange nicht im Wege der örtlichen § 23 des 
Festsetzung (§§ 43 und 69 dieser Verordnung) etwas anderes bestimmtt ist. wechsaes#es 
Die Gebühren für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau umfassen alle mit derselben Sächs. Ges. 
zusammenhängenden Bemühungen des Beschauers, einschließlich der Ausstellung des Be- 
fundscheines, Beanstandungs= und Uberweisungsscheines, sowie Notschlachtzeugnisses, der 
Abstempelung, Anzeigeerstattung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung einzelner 
Organe in Beanstandungsfällen, dafern diese Uberwachung einen Zeitaufwand von ½ Stunde 
nicht übersteigt (siehe § 380). 
Die Bezahlung von Reisekosten beziehentlich einer Eutschädigung für Fortkommen 
ist dem Besitzer der untersuchten Schlachttiere nicht anzusinnen. Macht sich dieselbe durch 
Zuziehung eines Beschauers von außerhalb des Schaubezirkes nötig, so hat die Gemeinde 
beziehentlich Gutsherrschaft dafür aufzukommen (§ 5 des Sächs. Ges.). 
Als Kälber im Sinne dieser Gebührenordnung gelten alle Rinder im Lebendgewicht 
bis zu 125 kg und im Fleischgewicht bis zu 75 kg.
	        
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