Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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838. I. Gebühren für Laienfleischbeschauer und für 
Tierärzte, sofern letztere die allgemeine Fleischbeschau übernehmen. 
a) Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 
1. Für jedes Rnd 15450. 
2. - -Kalb . . . ... . . . . . ——,60 - 
3.--Schaf...........—,60- 
4. jedeZtege............—,60- 
5.-jedesSchwein........ .. ——,75 - 
6.-1edenHund.. ..... —60- 
7.-1edesFerkelZIckel oder Lamm .. .—50 
Diese Sätze gelten auch bei Notschlachtungen ohne vorausgegangene Schlacht- 
viehbeschau. 
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau oder für letztere ohne nachfolgende 
Fleischbeschau: 
1. Für jedes Ri nd.. —, 75. 
22 KalbfffH..:: —40 
33.= ..Schaf ........ —40 
4. . jede Zeggges..e. —,40 = 
5. . jedes Schwein . ,40 
6. . jeden Hund —,40 
jedes Ferkel, Zickel oder Lamm . 30 
() Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses —,50 
d) Für die länger als ½ Stunde dauernde UÜberwachung der unschädlichen 
Beseitigung von Fleisch für jede angefangene Stunde —,50 
39. II. Für Tierärzte bei Unzuständigkeit der 
Laienfleischbeschauer. 
a) Für die Beschau eines Pferdes oder anderen Einhufers vor und nach 
dem Schlachten zusammen 2,—. 4. 
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau bei einem Pferde 2c. ohne 
nachfolgende Fleischbeschun 1.— 
c) Für die Beschau eines vom Laienfleischbeschauer bei der chlachtvieh- 
beschau krank befundenen Tieres vor und nach dem Schlachten zu- 
sammen: 
1. Für jedes Rind. 3)— 
2. - Kalb.. ...... 1, —- 
3. Sca ..1, ——
	        
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