Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

4. Für jede Zigens 19,— . 
5. . jedes Schwmwien 1,— 
6. . jeden Hund ......,—-—- 
7-1edesFerkelZIckel oder Lamm .. .1.,—- 
d) Für die Fleischbeschau eines nach dem Schlachten vom Laierfleisch- 
beschauer krank befundenen Tieres: 
1. Für jedes Rnndd 2,—4 
2. -- Kalll . —,76 - 
3. - --2Schaf . . . . ... —,75= 
4. = jede Ziges —,75 
5. . jedes Schwwfen 1,— 
6. . jeden Hund . —,75 
7. jedes Ferkel, Zickel oder Lamm .. .——,75- 
e)BezuglIch etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen zwischen den Ge- 
meinden und Gutsbezirken einerseits und den Tierärzten andererseits 
zu treffen. 
Im Mangel solcher und in streitigen Fällen ist die Gebührentaxe 
für Tierärzte — zur Zeit Verordnung vom 2. August 1892 — 
maßgebend. 
f) Für die Ausstellung eines besonderen Zeugniseess 1—2 
40. III. Für Trichinenschauer. 
a) Für die Untersuchung eines Schweines oder Wildschweinses 1,— . 
b — Hundes .. —50 
c)h - Stückes Schweine- oder Hundefleisch —,50 
d) -— Speck... . 35 
841. IV. Für die Beschau eingeführten Fleisches. 
Gemäß § 32 dieser Verordnung können die Gemeindebehörden in Orten, für welche 
öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthofzwang bestehen, erheben: 
a) Für jedes Viertel eines Rindes oder Pferdes 2act. —9,754. 
b) = ganze oder halbe Schwein —,75- 
cy)jiedes Stück Kleinvieh, jede Hälfte eines nolchen, sowie für 
jedes Stück Fleisch (ausgenommen Eingeweide) beliebiger Gattung —,50 
d) Für jedes Ferkel, Zickel, Lamm oder jeden HSund —,20 
c)Stück Eingeweide (Lebern, Lungen 2c.), wenn nicht gleich- 
zeitig das 3 chs- des zugehorigen Schlachtstüdes eingeführ 
wird# —, 10 =
	        
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