Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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„Königliche Prüfungskommission für Fleischbeschauer" 
führt. Dieselbe besteht aus dem Landestierarzte als Vorsitzenden und zwei weiteren, vom 
Ministerium des Innern ernannten tierärztlichen Mitgliedern. Denselben werden für 
den Behinderungsfall Stellvertreter beigegeben. 
# 46. Die Anmeldung zur Prüfung hat bei der Kanzlei der Kommission für das 
Veterinärwesen in Dresden mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Dabei ist einzureichen: 
a) Geburtsurkunde; 
b) Arztliches Zeugnis, daß der zu Prüfende körperlich tauglich zur Fleischbeschau und 
insbesondere im Vollbesitz seiner Sinne ist; 
c) Amtliches Führungszeugnis; 
d) Zeugnis über die erfolgte Ausbildung, welche in der Regel an einem der in § 49 
genannten Schlachthöfe stattfinden soll; 
e) Kurzer, selbstgeschriebener Lebenslauf. 
Zugleich ist bei der Anmeldung eine Prüfungsgebühr von 15.4 einzuzahlen. 
47. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn: 
a) Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf 
die Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer dartun; 
b) der Nachsuchende noch nicht 2 3 Jahre alt ist oder das 5 0. Lebensjahr überschritten 
hat, vorbehältlich etwaiger Ausnahmen in besonderen Fällen; 
) zwei Jahre nach der Beendigung der Ausbildung des Nachsuchenden verstrichen 
find, ohne daß die Prüfung bestanden wurde. 
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 2 Wochen Be- 
schwerde bei der Kommission für das Veterinärwesen erhoben werden. 
8 48. Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Kanzlei der Kommission 
für das Veterinärwesen mittels eingeschriebenen Briefes. 
Wer dieser Einberufung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, geht 
der eingezahlten Prüfungsgebühr (§ 46) verlustig. Die Entschließung hierüber steht der 
Prüfungskommission zu; gegen dieselbe kann binnen 2 Wochen Beschwerde bei der Kom- 
mission für das Veterinärwesen erhoben werden. 
49. Zur Ausbildung von Loaienfleischbeschauern sind Unterrichtskurse von min- 
destens vierwöchiger Dauer an den nachverzeichneten sechs Schlachthöfen derart abzuhalten, 
daß jedes Jahr 
im ersten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Chemnitz oder Zittau, 
im zweiten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Dresden, 
1808. 15 
Zu §§ 3 
und 4 der 
A.-B. B. 
Zu §# 3 der 
A.-B. B.
	        
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