Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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gibt, oder von demselben nach 8 54 ausgeschlossen wird. Beschwerden gegen erfolgte 
Ausschließungen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das Veterinärwesen 
anzubringen. 
53. Der Unterricht selbst, welcher in einen theoretischen und praktischen Teil 
zerfällt, ist derart einzurichten, daß die Teilnehmer am Kursus mindestens diejenigen 
Kenntnisse und Fertigkeiten sich aneignen können, welche nach §§ 6 und 7 der A.-B. B 
verlangt werden. 
Beim theoretischen Unterricht kann die in den Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats unter C veröffentlichte „Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als 
Tierarzt approbiert sind“, als Mindestmaß der Anforderungen gelten. 
854. Teilnehmer an den Unterrichtskursen, welche sich ungebührlich benehmen 
oder sich den für den betreffenden Schlachthof bestehenden Hausordnungen nicht fügen, 
können vom Leiter des Kursus von der weiteren Beteiligung am Unterrichte ausgeschlossen 
werden. Beschwerden hiergegen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das 
Veterinärwesen anzubringen. 
855. Die alle drei Jahre zu wiederholenden Nachprüfungen der Laienfleisch— 
beschauer haben die Bezirkstierärzte tunlichst an Schlachthöfen abzuhalten. 
Diese Nachprüfungen sind mit denen in der Trichinenschau (§ 66) möglichst zu 
vereinigen. 
Die Laienfleischbeschauer haben sich zu diesen Nachprüfungen bei den Bezirkstier- 
ärzten rechtzeitig zu melden und sind von diesen schriftlich zu den Nachprüfungen vorzuladen. 
Mehr als 4 Prüflinge dürfen nicht gleichzeitig nachgeprüft werden. 
Die Nachprüfungen der Laienfleischbeschauer gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten 
der Bezirkstierärzte, für welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben. 
Fleischbeschauer, welche sich bei den Nachprüfungen als gänzlich ungenügend in der 
theoretischen Fleischbeschau oder als unzuverlässig in der Ausübung der praktischen 
Fleischbeschau erweisen, sind von der weiteren Ausübung der Fleischbeschau auszuschließen 
(§ 30 dieser Verordnung) und dürfen erst wieder angestellt werden, nachdem sie erneut 
ausgebildet (68 49 bis 54) und erneut geprüft (8§§ 45 bis 48) worden sind. 
56. Alle am 1. April 1903 im Königreich Sachsen in Pflicht stehenden Laien- 
fleischbeschauer dürfen auch weiterhin als solche tätig sein. Die Nachprüfung derselben 
durch die Bezirkstierärzte gemäß § 55 muß spätestens bis zum 1. April 1906 statt- 
gefunden haben. 
Diejenigen Personen, welche den Befähigungsausweis als Laienfleischbeschauer von 
der Prüfungskommission in Dresden vor dem 1. April 1903 erlangt haben, aber 
15“ 
Zu § der 
A.-V. B. 
Zu § 10 der 
A.-B. B.
	        
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