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gibt, oder von demselben nach 8 54 ausgeschlossen wird. Beschwerden gegen erfolgte
Ausschließungen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das Veterinärwesen
anzubringen.
53. Der Unterricht selbst, welcher in einen theoretischen und praktischen Teil
zerfällt, ist derart einzurichten, daß die Teilnehmer am Kursus mindestens diejenigen
Kenntnisse und Fertigkeiten sich aneignen können, welche nach §§ 6 und 7 der A.-B. B
verlangt werden.
Beim theoretischen Unterricht kann die in den Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats unter C veröffentlichte „Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als
Tierarzt approbiert sind“, als Mindestmaß der Anforderungen gelten.
854. Teilnehmer an den Unterrichtskursen, welche sich ungebührlich benehmen
oder sich den für den betreffenden Schlachthof bestehenden Hausordnungen nicht fügen,
können vom Leiter des Kursus von der weiteren Beteiligung am Unterrichte ausgeschlossen
werden. Beschwerden hiergegen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das
Veterinärwesen anzubringen.
855. Die alle drei Jahre zu wiederholenden Nachprüfungen der Laienfleisch—
beschauer haben die Bezirkstierärzte tunlichst an Schlachthöfen abzuhalten.
Diese Nachprüfungen sind mit denen in der Trichinenschau (§ 66) möglichst zu
vereinigen.
Die Laienfleischbeschauer haben sich zu diesen Nachprüfungen bei den Bezirkstier-
ärzten rechtzeitig zu melden und sind von diesen schriftlich zu den Nachprüfungen vorzuladen.
Mehr als 4 Prüflinge dürfen nicht gleichzeitig nachgeprüft werden.
Die Nachprüfungen der Laienfleischbeschauer gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten
der Bezirkstierärzte, für welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben.
Fleischbeschauer, welche sich bei den Nachprüfungen als gänzlich ungenügend in der
theoretischen Fleischbeschau oder als unzuverlässig in der Ausübung der praktischen
Fleischbeschau erweisen, sind von der weiteren Ausübung der Fleischbeschau auszuschließen
(§ 30 dieser Verordnung) und dürfen erst wieder angestellt werden, nachdem sie erneut
ausgebildet (68 49 bis 54) und erneut geprüft (8§§ 45 bis 48) worden sind.
56. Alle am 1. April 1903 im Königreich Sachsen in Pflicht stehenden Laien-
fleischbeschauer dürfen auch weiterhin als solche tätig sein. Die Nachprüfung derselben
durch die Bezirkstierärzte gemäß § 55 muß spätestens bis zum 1. April 1906 statt-
gefunden haben.
Diejenigen Personen, welche den Befähigungsausweis als Laienfleischbeschauer von
der Prüfungskommission in Dresden vor dem 1. April 1903 erlangt haben, aber
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Zu § der
A.-V. B.
Zu § 10 der
A.-B. B.