Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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legung der letzterwähnten Nachprüfung bis Ende des Jahres 1903 erneut zu erwerben. 
Andernfalls gilt derselbe als erloschen. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
l69. Ortliche Festsetzungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau sind dem Zu § 19 des 
Ministerium des Innern zur Einsicht, soweit sie nicht schon an sich der Bestätigung des Sächs. Ges- 
letzteren bedürfen, vor der Genehmigung vorzulegen. Die bereits in einzelnen Orten 
bestehenden Ortsgesetze sind, soweit nötig, umzuarbeiten und anderweit vorzulegen. 
# 70. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit sie nicht unter härtere Strafvorschriften fallen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
I. Diese Ausführungsverordnung tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. Mit 
diesem Tage erledigen sich: 
à) Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Ein- 
führung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 
24. Juni 1898; 
6) Bekanntmachung, die Ausbildung der Laienfleischbeschauer betreffend, vom 
20. Juli 1898; 
) Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Ein- 
führung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 
23. Juli 1899; 
d) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer vom 23. Juli 1899; 
e) Revidierte Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei 
den Menschen betreffend, vom 10. März 1893; 
f) Verordnung, die Untersuchung geschlachteter Hunde auf Trichinen betreffend, vom 
6. Juli 1901. 
Dresden, den 27. Januar 1903. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. dies 
letze.
	        
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