Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(3) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk aus- 
üben, für welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungs- 
fällen der zuständigen Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke 
bestellt werden. 
84. 
(1) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Auf- 
forderungen zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen 
der Antragsteller in Bezug auf Zeit und Ort der Untersuchung tunlichst zu entsprechen. 
Die bei ihm eingehenden Anträge hat er binnen einer Frist von 24 Stunden in dem 
Tagebuche (vergl. § 47, Anlage 1) zu vermerken. 
(2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf be- 
stimmte Tagesstunden beschränkt werden. 
8 5. 
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat er die Vornahme 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge 
ohne weiteres an den zum Beschauer bestellten Tierarzt zu verweisen: 
1. bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln; 
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachttier mit 
einer Krankheit behaftet ist, deren Beurteilung dem tierärztlichen Beschauer vor- 
behalten ist (vergl. § 11). 
III. Schlachtviehbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 6. 
1) Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen 
(vergl. auch § 11 Absatz 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlochtung nicht 
spätestens zwei Tage nach Erteilung der Genehmigung erfolgt (vergl. § 7 des Gesetzes). 
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Tieres ist festzustellen: 
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches ist; 
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen 
der Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch 
einer solchen Seuche befürchten lassen.
	        
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