Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Fleischteile in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst ein- 
gezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht. 
19. 
Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere soll der Beschauer mindestens zwei ge- 
eignete Messer zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch 
Krankheitsstoffe verunreinigte Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion 
zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht benutzt werden. 
8 20. 
Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und 
der Besitzer oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Beschauers 
nicht stellt, ist der Beschauer berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem 
Ansuchen entsprochen wird. 
Anweisung für die Untersuchung. 
8 21. 
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe an— 
zulegenden Schnitte nicht in größerer Anzahl oder in größerem Umfang ausführen, als 
zur Erreichung des Zweckes nötig ist und in den §§ 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fuß- 
bodens, der Hände 2c. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu vermeiden. 
(3) Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer erkennt, daß er zur Ent- 
scheidung nicht zuständig ist (§§ 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; 
die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landes- 
regierung. 
§ 22. 
(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des Tierkörpers hat nach den in 8§ 23 
bis 29 angegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort an- 
gegebenen Reihenfolge geschehen. 
(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, 
die Milz, die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist 
auf seine Farbe, färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder 
Bestandteile zu prüsen. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durch- 
tastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen 
Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften frei-
	        
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