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g 26.
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Ver—
dachtsfall anzuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt
aber für Kälber unter sechs Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen
Drüsen, soweit sie nicht zur Finnenuntersuchung notwendig ist, sowie die Untersuchung
der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unterbleiben, sofern nicht der Verdacht einer
Erkrankung vorliegt.
8 26.
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle
und ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben
der Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand heraus-
genommen ist.
827.
Schweine, ausgenommen Spanferkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der
Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer,
Wammenfett) sind zu lösen. Die zu Tage tretenden Fleischteile, insbesondere an den
Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken,
am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Wenn
auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, so darf
auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen
werden.
g 28.
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu untersuchen und zwar in der im
§ 24 bezeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am
Kopfe und an den Lungen ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich.
8 29.
Liegt eine Notschlachtung oder einer der anderen, im 8 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle
vor, so ist die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lymphdrüsen besonders sorg—
fältig vorzunehmen. Namentlich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung
oder etwa eine Tötung im Verenden begriffener Tiere oder eine scheinbare Schlachtung
bereits verendeter Tiere vorliegt, sowie ob in den Fällen des § 2 Nr. 1 die Ausweidung
unmittelbar nach dem Tode der Tiere erfolgt ist (vergl. § 33 Absatz 2).