Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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16. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dergl. an einzelnen Körperteilen; 
17. Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten; 
18. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen 
in den Lungen oder im Blute; 
19. Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des 
Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht aus- 
führbar ist. 
836. 
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. 
837. 
Als bedingt tauglich sind anzusehen: 
I. das Fett in den Fällen des § 34, ferner 
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich be- 
findet, soweit es nicht nach § 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich 
III. der ganze Tierkörper (vergl. § 33) mit Ausnahme der nach § 35 etwa als un- 
tauglich zu erachtenden Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt 
worden ist: 
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern bochgradige Ab- 
magerung nicht vorliegt und entweder 
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder 
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Ein- 
geweiden oder im Euter vorliegen; 
2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwen- 
dung zu finden hat; 
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10 
Anwendung zu finden hat; 
4. gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des § 34 Nr. 2 bei Rindvieh, 
Schweinen, Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst An- 
wendung zu finden hat; jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur 
eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen 
Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke von ungefähr 2 ½ Kilo- 
gramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. § 40 Nr. 2). 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Tiere und das 
Fett der finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie 
bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind.
	        
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