Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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10 Minuten lang einer Hitze von 800 C. ausgesetzt gewesen ist, oder wenn das 
in nicht über 15 Zentimeter dicke Stücke zerlegte Fleisch bei ½ Atmosphäre 
Überdruck mindestens 2 Stunden lang gedämpft und auch in den innersten 
Schichten grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweinefleisch) verfärbt, und wenn 
der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
4. Behufs Pökelung ist das Fleisch in Stücke von nicht über 2 ½ Kilogramm Schwere 
zu zerlegen. Diese Stücke sind in Kochsalz zu verpacken oder in eine Lake von 
mindestens 25 Gewichtsteilen Kochsalz auf 100 Gewichtsteile Wasser zu legen. 
Diese Pökelung hat mindestens drei Wochen zu dauern. 
Wenn die Pökellake mittels Lakespritzen eingespritzt wird, genügt ein 1 Atägiges 
Aufbewahren des so behandelten Fleisches unter polizeilicher Kontrolle. 
5. Die Durchkühlung des Fleisches zum Zwecke der Abtötung der Rinderfinnen hat 
21 Tage in Kühl= oder Gefrierräumen zu erfolgen, welche eine tadellose Frisch- 
erhaltung des Fleisches ermöglichen. 
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches. 
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Der Beschauer hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der 
Bestimmungen in den 8§ 33 bis 37 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen 
zu erklären. Jedoch ist das taugliche Fleisch als in seinem Nahrungs= und Genußwert 
erheblich herabgesetzt zu erklären, unbeschadet der den landesrechtlichen Vorschriften im 
§ 24 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung des Vertriebs und der Verwendung solchen 
Fleisches, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und entweder 
a) die tuberkulösen Veränderungen sich nicht bloß in den Eingeweiden und im 
Euter vorfinden, jedoch Erscheinungen einer frischen Blutinfektion fehlen oder 
b) die Krankheit sonst an den veränderten Organen eine große Ausdehnung er- 
langt hat; 
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Sinne des § 34 Nr. 2 
bei Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn sich weitere Finnen nicht 
vorfinden, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung 
des Fleisches in Stücke von etwa 2 ½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist; 
3. fischiger oder traniger Geruch oder Geschmack, ferner sonstige mäßige Abweichung 
in Bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche Abweichungen in Bezug auf 
Farbe, Zusammensetzung und Haltbarkeit, namentlich
	        
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