Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 121 — 
oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechts- 
geruch, Geruch nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln u. dergl., mäßige 
Wässerigkeit, mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung 
mit Blutungen, Miescherschen Schläuchen (vergl. jedoch § 34 Nr. 3, § 35 
Nr. 1) oder Kalkablagerungen; 
4. vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des § 33 Nr. 17 vorliegt; 
5. Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber; 
6. unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei notgeschlachteten Tieren und in den 
im § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen 
vorliegen, welche eine Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen 
in den §§ 33 und 34 erforderlich machen. 
8 41. 
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Be- 
schauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde unter 
Angabe des Beanstandungsgrundes sofort Mitteilung zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches 
gemäß §§ 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder 
dessen Vertreter zu benachrichtigen. 
8 42. 
(1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn 
der Besitzer beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der 
Entscheidung nicht beruhigen werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen, 
das leicht wieder entfernt werden kann, zu versehen. Die Landesbehörden können ge— 
statten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der Anbringung des Erkennungszeichens an 
einzelnen Organen oder Fleischteilen abgesehen wird, wenn dieselben sofort unter amtlichen 
Verschluß gebracht werden. 
(2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, 
sobald das Ergebnis der Untersuchung endgültig feststeht. 
(3) In den Fällen der §§ 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. 
(4) Die am Fleische nach §§ 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen, 
wenn die Entscheidung des ersten Beschauers infolge eingelegter Beschwerde (§ 46) oder 
von Aufsichts wegen abgeändert worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.