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oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechts-
geruch, Geruch nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln u. dergl., mäßige
Wässerigkeit, mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung
mit Blutungen, Miescherschen Schläuchen (vergl. jedoch § 34 Nr. 3, § 35
Nr. 1) oder Kalkablagerungen;
4. vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des § 33 Nr. 17 vorliegt;
5. Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber;
6. unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei notgeschlachteten Tieren und in den
im § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen
vorliegen, welche eine Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen
in den §§ 33 und 34 erforderlich machen.
8 41.
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Be-
schauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde unter
Angabe des Beanstandungsgrundes sofort Mitteilung zu machen.
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches
gemäß §§ 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder
dessen Vertreter zu benachrichtigen.
8 42.
(1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn
der Besitzer beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der
Entscheidung nicht beruhigen werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen,
das leicht wieder entfernt werden kann, zu versehen. Die Landesbehörden können ge—
statten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der Anbringung des Erkennungszeichens an
einzelnen Organen oder Fleischteilen abgesehen wird, wenn dieselben sofort unter amtlichen
Verschluß gebracht werden.
(2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen,
sobald das Ergebnis der Untersuchung endgültig feststeht.
(3) In den Fällen der §§ 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist.
(4) Die am Fleische nach §§ 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen,
wenn die Entscheidung des ersten Beschauers infolge eingelegter Beschwerde (§ 46) oder
von Aufsichts wegen abgeändert worden ist.