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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Gegen die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die
näheren Bestimmungen hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen.
84.
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (§ 3
Absatz 1 Nr. 1), einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körperbeschaffenheit
(§ 3 Absatz 1 Nr. 2) und einer Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (8 3
Absatz 1 Nr. 3) ein kurzer selbstgeschriebener Lebenslauf und ein amtliches Führungs-
zeugnis beizufügen.
85.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fertig-
keiten besitzt, welche für Personen, die nicht die Approbation als Tierarzt besitzen, zur
Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der
zugehörigen Ausführungsbestimmungen erforderlich find.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil.
86.
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse
auf nachstehenden Gebieten nachweisen:
1. Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Tieren;
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen
Körperteile der geschlachteten Tiere;
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf
die Verbreitung von Krankheitserregern im Tierkörper;
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlach-
tungen;
5. Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommen—
den Tierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches;
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande;
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in
Bezug auf die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und
Schlachtverbote;
8. Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte.