— 138 —
zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise
von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann,
wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unter—
zogen hat;
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung
gemeldet hat;
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als
Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf
ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau
in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs
Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor
Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt
die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der
Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7
wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungs-
kommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7.
8 10.
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus-
übung der Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsicht-
lich des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungs=
vorschriften im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher gelten-
den landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen
Anforderungen entsprechend anzusehen sind.
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Absatz 1,
aber doch auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit
des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf