Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne Beibringung des Nachweises über die vor— 
geschriebene Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau 
zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten 
Tierarzte bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, 
die das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil 
der im § 9 vorgeschriebenen Nachprüfung zu erstrecken. 
Die in Absatz 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach 
Maßgabe der Bestimmungen im § 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes zu unterziehen. 
8 11. 
Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich gewerbsmäßig mit der 
Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer- oder Abdeckerei— 
gewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungs- 
unternehmens sind, dürfen als Fleischbeschauer nicht angestellt werden. 
190 . 21
	        
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