— 140 —
Unter-Anlage.
Sefähigungsausweis.
Heerrrrrn. geboren am in
Kreis (Bezirk 2c.) wohnhaft zi wird hiermit bescheinigt, daß er von
der unterzeichneten Prüfungskommission am 19 in der theoretischen und prak-
tischen Fleischbeschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom geprüft worden ist
und diese Prüfung bestanden hat.
Ort und Datum.
Die Prüfungskommission für Fleischbeschauer.
Dienststempel. Vorsitzender.
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet:
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer
Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §8§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer
Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden
Tierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er
sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;
wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat;
wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer
amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn
dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen
in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so
kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungskom-
mission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im
vollen Umfange der §§ 5 bis 7.
r
z