Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

144 — 
Erster Abschnitt. 
Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden und geschlachteten Zustande. 
I. Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden Zustande. 
Um festzustellen, ob ein Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit nicht oder nur 
Erscheinungen von solchen Krankheiten zeigt, welche unerheblich sind und das Allgemein- 
befinden nicht wesentlich stören, sind bei der Untersuchung der Reihe nach folgende Kenn- 
zeichen der Gesundheit zu beachten (§ 7)0. 
1. Ernährungszustand. 
Gesunde Tiere, welche zum Schlachten bestimmt werden, sind gewöhnlich gut ge- 
nährt. Bei ungenügender Ernährung, übermäßiger Anstrengung, starker Milchnutzung 
sowie während der Entwickelung und im höheren Lebensalter sind auch gesunde Tiere 
mager. Dieser natürliche Vorgang wird hauptsächlich durch den Schwund des Fett- 
gewebes herbeigeführt. 
2. Körperhaltung, Stand, Gang, Blick, Aufmerksamkeit 
auf die Umgebung. 
Gesunde Tiere haben einen freien Blick, sind lebhaft und aufmerksam auf ihre Um- 
gebung. 
Gesunde Rinder tragen den Kopf hoch, halten den Rücken gerade, belasten ihre 
vier Füße gleichmäßig, treten auf Antrieb leicht zur Seite und sind, wenn sie liegen und 
nicht zu stark ermüdet sind, leicht zum Aufstehen zu bringen. Nach dem Aufstehen pflegen 
gesunde Tiere den Rücken zu krümmen. Alte, abgetriebene oder hochgemästete Stücke 
sind weniger lebhaft als junge, ausgeruhte, nicht gemästete Tiere. 
Gesunde Schafe tragen den Kopf hoch, richten die Ohren auf und widersetzen sich 
dem Versuche, sie zu greifen. 
Gesunde Ziegen sind gewöhnlich lebhafter als Schafe, wenden sich herantretenden 
Personen zu, sind aber stets bereit, zu entweichen. 
Gesunde Schweine bewegen sich im Freien grunzend und schnüffelnd meist mit ge- 
senktem Kopfe und geringeltem Schwanze. 
*) Die in Klammern beigefügten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen 4 über 
die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen 
im Inlande.
	        
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