Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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3 Wochen zu Grunde; auch durch Erhitzung auf 450, durch längeres Durchkühlen sowie 
durch längeres Einwirkenlassen von Kochsalz werden die Schmarotzer abgetötet. 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (§ 319). 
21. Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines, Schafes, Hundes 
und der Ziege (Cysticereus cellulosae). 
Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines oder die Schweinefinne schlechtweg 
ist die geschlechtslose Zwischensorm des sogenannten dünnen oder Einsiedlerbandwurmes 
des Menschen (Taenia solium); sie wird in Ausnahmefällen auch beim Schafe, der Ziege 
und beim Hunde angetroffen. Die Schweinefinne ähnelt äußerlich der Rinderfinne, ent- 
artet aber seltener als diese. Ihre Lieblingssitze sind: Hinterschenkelmuskeln, Bauch- 
muskeln, Zwerchfellmuskeln, Zwischenrippenmuskeln, Nackenmuskeln, Herz, Zungen- 
muskeln, Kehlkopfmuskeln, Kaumuskeln. 
Biel häufiger als beim Rinde findet beim Schweine eine massenhafte Einwanderung 
von Finnen statt, welche bisweilen zu einer grauroten Verfärbung und zu einer starken 
Durchfeuchtung des Fleisches führt. Die Lebensfähigkeit der Schweinefinne ist etwas 
größer als die der Rinderfinne. Sie geht erst bei Erhitzung auf 49 bis 500 zu Grunde 
und ist 42 Tage nach dem Tode ihres Wirtes noch lebensfähig. 
Mit der gesundheitsschädlichen Finne ist nicht zu verwechseln die nur auf den Hund 
übertragbare dünnhalsige Finne (vergl. Nr. 25). 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (8 31). 
22. Die Trichine. 
Die Trichinenkrankheit wird durch kleine Rundwürmer hervorgerufen, deren Larven, 
im aufgerollten Zustand in Kapseln eingeschlossen, oft in enormen Mengen im Muskel- 
fleische sitzen. Sie befällt Schweine und Hunde, aber auch vielé andere Tiere und kann 
durch den Genuß des Fleisches auf den Menschen übertragen werden. Für den Nach- 
weis der Trichinen im Fleische ist eine mikroskopische Untersuchung bei 30-bis 40 facher 
Vergrößerung erforderlich. 
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen 
vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen 
festgestellt, so ist beim Schweine der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett (§ 34 Nr. 4), 
beim Hunde der ganze Tierkörper (§ 33 Nr. 15) als untauglich zum Genusse für Men- 
schen anzusehen. Das Fett vom Schweine gilt als bedingt tauglich (§ 37 unter ). 
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