Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Formen der Tuberkulose. 
  
  
  
Behandlung des Fleisches. 
  
2. Die Verbreitung ist auf dem Wege des großen 
Blutkreislaufs erfolgt: 
A. Mit Erscheinungen einer frischen Blut— 
infektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
##. frische Infektionen nur in den 
Eingeweiden oder im Euter 
§. frische Infektionen nicht bloß in 
den Eingeweiden oder im Euter 
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
a. mit ausgedehnten Erweichungs- 
herden 
6. ohne ausgedehnte Erweichungs- 
herde: 
a die tuberkulösen Verände- 
rungen finden sich nur in 
den Eingeweiden oder im 
Euter vor: 
“ bei geringer Ausdeh- 
nung der Krankheit 
“ bei großer Ausdeh- 
nung der Krankheit 
8“ die tuberkulösen Verände- 
rungen finden sich nicht 
bloß in den Eingeweiden 
und im Euter vor 
— 
  
Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8). 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, b, 
§ 38 unter II, a). 
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige 
Fleisch untauglich (§ 34 Nr. 1, § 37 unter I, 
§ 38 unter I). 
Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8). 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, a, 
§ 38 unter II, a). 
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (8 35 Nr. 4). 
Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
§ 40 Nr. 1, b). 
Von den nicht veränderten Teilen sind Fleisch- 
viertel, in denen sich eine tuberkulös ver- 
änderte Lymphdrüse befindet, bedingt taug- 
lich. Die übrigen nicht veränderten Teile 
sind zwar genußtauglich, aber im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt (8 35 
Nr. 4, § 37 unter II, § 40 unter I, a). 
Bemerkung: Die veränderten Teile sind in den Fällen zu I unter b, II unter 1 B, II unter 2 Aba, 
II unter 2 Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zuge- 
hörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sie sich 
nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen (§ 35 Nr. 4).
	        
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