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durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen,
durch bloßes Räuchern,
durch Einlegen in Essig,
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende
Stoffe,
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die
Fleischsubstanz.
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im 86 das
geschlachtete, abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Hals-
wirbel ab, die Unterfüße einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz
dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen.
§ 3.
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zu
teil gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren
Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann.
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu
rechnen ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte
Fleisch.
(s) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett
mit oder ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier
jus und ähnliche Zubereitungen; ferner die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1
Absatz 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. S. 475), sowie Margarine.
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungs-
bestimmungen sind anzusehen:
als Schinken, die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder
Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut;
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und
an den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne
Haut, auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten;
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine,
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom
Rindvieh;
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische, insbesondere alle Waren,
welche ganz oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder