Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 178 — 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende 
Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die 
Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im 86 das 
geschlachtete, abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Hals- 
wirbel ab, die Unterfüße einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz 
dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen. 
§ 3. 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zu 
teil gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren 
Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu 
rechnen ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte 
Fleisch. 
(s) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett 
mit oder ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier 
jus und ähnliche Zubereitungen; ferner die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 
Absatz 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren 
Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. S. 475), sowie Margarine. 
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen sind anzusehen: 
als Schinken, die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder 
Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; 
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und 
an den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne 
Haut, auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; 
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, 
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom 
Rindvieh; 
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische, insbesondere alle Waren, 
welche ganz oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.