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künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabe—
fleisch, Mett, Brät, Sülzen aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl
(ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze;
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen,
Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder
ohne anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist.
8S4.
(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen
Ausführungsbestimmungen finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und
zwar dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen im § 27 unter All, erstere dem
Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret, einschließlich
warmblütiger Seetiere, sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen
in §§ 12, 13 des Gesetzes, noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das
Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauch mitgeführte Fleisch.
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr.
85.
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden:
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, sowie Würste
und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische;
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren,
Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt;
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe ent—
haltenden Zubereitung behandelt worden ist:
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd,
c) Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
ch schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
1) Salicylsäure und deren Verbindungen,
g) chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung
der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung
nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
1903. 26