Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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§ 14. 
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt; 
e) ob die Ware den Vorschriften im § 7 entspricht; 
2) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst 
im Sinne des § 3 Absatz 1 zubereitet sind; 
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken 
Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, 
Knoten, Geschwüre vorhanden sind. 
(3s) Bei der gemäß Absatz 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine 
chemische Untersuchung stattzufinden: 
a) zur Feststellung, ob dem Verbote im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter 
falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen 
Versuchs besteht; 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe 
behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei Speck 
und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. 
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 für eine Beschränkung der 
Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 
1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Pack- 
stücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil 
der Packstücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens 
der 10. Teil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu 
entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die 
Untersuchung nicht beschränkt werden. 
15. 
(1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in 
eine Hauptprüfung. 
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den 
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine", 
„Kunstspeisefett“) 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere 
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und
	        
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