Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Geschmack (ranzigen, sauren, Fäulnis- oder Schimmel-Geruch und -Geschmack), 
auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Ober— 
fläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu 
achten ist. 
(s) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
aà) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Ver- 
fälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit 
hinweisen; 
b) Margarine ist auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897, 
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln, 
vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — R.-G.-Bl. 1897 S. 591 — 
zu prüfen; 
I) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer zu untersuchen. 
Ergibt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere 
Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen; 
2) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das 
Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen der 
im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in 
Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. 
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 für eine Beschränkung der Unter- 
suchung auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Absatz 3 unter 
a, b und c vorzunehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr 
Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken 
auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken. 
(6) Die nach Absatz 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher 
Voraussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben 
zu beschränken, und zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 4, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. 
8 16. 
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend: 
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches (Anlage a);
	        
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