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verkäst oder verkalkt sind; erweisen sich die Lymphdrüsen an der
Lungenwurzel oder im Mittelfell tuberkulös, so ist auch die Lunge
zu vernichten;
ch bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer—
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Be—
schmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß
auf sie eine Ubertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch
nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Maul= und Klauenseuche
oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungen-
seuche oder Lungenseucheverdacht nach unschädlicher Beseitigung der ver-
änderten Teile (vergl. I unter Cc;
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung
beanstandet sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt
werden müssen. Liegt einer der Fälle zu l unter Ca, b, c oder e vor,
so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund
durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurück-
weisung erfolgen:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungs-
zustand des Tieres bekundet;
Fc) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe,
Geruch, Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Ein-
lagerungen zeigt;
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Be-
schmutzung oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt
oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne
Blutung, Verkäsung oder Verkalkung zeigt;
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit
vorliegt;
9) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cyvsticereus inermis, beim
Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind.