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Weitere Behandlung des Fleisches.
822.
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 be-
zeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken
als zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll.
8 23.
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund
der Bestimmungen in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen
zu erklären.
8 24.
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und
mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die
erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie
der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen.
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches
gemäß §§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort dem Verfügungs-
berechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des
Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen
mit der Zoll= oder Steuerstelle zu überwachen.
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen
erlassen werden.
Kennzeichnung des Fleisches.
g 26.
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung
(vergl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen
Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist.
Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil die Ware nicht den Angaben in den
Begleitpapieren entspricht (§ 18 Absatz 1 unter II B a; § 19 Absatz 1 unter II A a;
§ 21 Absatz 1 unter la und lla) oder weil das Packstück nicht den für den Inlands-
verkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Absatz 1 unter la und
l#a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Aussalle
der Untersuchung der Ware selbst zu kennzeichnen.
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