Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Weitere Behandlung des Fleisches. 
822. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 be- 
zeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken 
als zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll. 
8 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund 
der Bestimmungen in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen 
zu erklären. 
8 24. 
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und 
mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die 
erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie 
der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen. 
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches 
gemäß §§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort dem Verfügungs- 
berechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des 
Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen 
mit der Zoll= oder Steuerstelle zu überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen 
erlassen werden. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
g 26. 
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung 
(vergl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 
(2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen 
Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. 
Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil die Ware nicht den Angaben in den 
Begleitpapieren entspricht (§ 18 Absatz 1 unter II B a; § 19 Absatz 1 unter II A a; 
§ 21 Absatz 1 unter la und lla) oder weil das Packstück nicht den für den Inlands- 
verkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Absatz 1 unter la und 
l#a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Aussalle 
der Untersuchung der Ware selbst zu kennzeichnen. 
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