Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
. auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den 
betreffenden Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
V. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens 
ein Stempelabdruck anzubringen. 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die 
Stempelabdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstückes und zwar bei Schinken und Speck 
tunlichst auf der Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleich- 
falls an zwei Stellen anzubringen. Bei zubereitetem Fette hat die Kennzeichnung nur 
an den Behältern zu erfolgen. 
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Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
8 28. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch hohe 
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, 
Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch 
gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Ver- 
graben tunlichst an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen 
Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets
	        
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