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nach Maßgabe der Bestimmungen im Absatz 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das
Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha—
Naphthylamin in fünsprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief an-
zulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht
bedeckt wird.
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung
zuzulassen.
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren
nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
8 29.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden,
wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikations-
mäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder mittels Anlegung von tiefen
Einschnitten und nachfolgender Behandlung mit Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteer-
ölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl
sichergestellt wird.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung
zuzulassen.
Rechtsmittel.
830.
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Absatz 4 vorgenommene
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der
88 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb
einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Absatz 5 und § 24 Absatz 2)
Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist im ersteren Falle bei der Beschau-
stelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der
weiteren Untersuchung zur Folge; im letzteren Falle ist es bei der Polizeibehörde an-
zumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet eine von
der Landesregierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel