Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß 
es mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen 
Stoffe behandelt ist; 
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere 
übertragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen 
angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere 
Teile der Sendung stattgefunden hat; 
5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen 
zeigt, die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres 
bekundet, ob es auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack 
und Konsistenz und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
7. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder der- 
gleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe ein- 
geblasen ist. 
84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künst- 
lichen Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht 
sind hierzu nicht geeignet. 
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An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie 
eine ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, 
Objektträgern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer 
Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farb- 
stoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder Bunsenflammen, sowie einige mit 
Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; 
3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das 
Vorhandensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
4. eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
5. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche 
durch Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Des- 
infektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht benutzt werden.
	        
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