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C. Vorprüfung zubereiteter Fette.
(Vergl. § 15 Absatz 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für
den Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett“).
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten
Zustande zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Kon-
fistenz, Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen.
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden:
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner
Schäden der Verpackung),
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse, oder
c) als Wucherungen im Innern des Fettes
vorliegen.
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht
eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich
wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält.
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen
(mulstrigen, grabelnden), schimmeligen sowie faulig ekelerregenden Geruch zu
achten.
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein
ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Bei-
mengungen durch den Geschmack erkannt werden können.
5. Ist Schimmel-Geruch oder -Geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur
von geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks
herrührt.