Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 212 — 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vergl. § 15 Absatz 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für 
den Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett“). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten 
Zustande zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Kon- 
fistenz, Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner 
Schäden der Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse, oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht 
eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich 
wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen 
(mulstrigen, grabelnden), schimmeligen sowie faulig ekelerregenden Geruch zu 
achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein 
ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Bei- 
mengungen durch den Geschmack erkannt werden können. 
5. Ist Schimmel-Geruch oder -Geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur 
von geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks 
herrührt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.