Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Anlage d. 
Anweisung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
—— 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach 
dem ersten Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem zweiten Abschnitte 
dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vergl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachts- 
grund zu untersuchen. 
J. 
Bei der Untersuchung auf Grund von 8 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D 
kommt für die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch 
in Frage. Dieser ist in der Regel nach den folgenden Verfahren unter 1 und 2 zu er- 
bringen. Für den Fall, daß nach diesen beiden Verfahren einander widersprechende 
Ergebnisse erhalten werden, ist nach dem Verfahren unter 3 weiter zu untersuchen. Das 
Ergebnis des letzteren gibt dann den Ausschlag. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens 
des Pferdefetts beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische 
wird das Fett durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, nach dem 
Trocknen des Fleisches durch Ausziehen mit Petroleumäther gewonnen und im Butter- 
refraktometer der Firma Carl Zeiß, optische Werkstatt in Jena (siehe die Anweisung zur 
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen, Central-Blatt für das Deutsche Reich 
1898 S. 201 flg.) bei 40° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl den Wert 
51, übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
30“
	        
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