Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 216 — 
4. die Lösung darf Fehlingsche Lösung nicht reduzieren und weder Stickstoff noch Asche 
enthalten. 
b) Bestimmung des Zuckers (Traubenzucker). 
100 g von anhaftendem Fette möglichst befreites, fein zerhacktes Fleisch werden mit 
der fünffachen Menge destilliertem Wasser 2 Minuten gekocht und die Masse dann durch 
ein Koliertuch filtriert. Der auf dem Tuche verbleibende Rückstand wird gut ausgepreßt, 
in einer Reibschale gründlich verrieben, darauf noch zweimal mit geringeren Mengen Wasser 
ausgekocht und weiter wie vorstehend behandelt. Nachdem man den schließlich verbliebe- 
nen Rückstand gut ausgepreßt hat, dampft man die vereinigten Filtrate auf dem Wasser- 
bade auf weniger als 100 cem ein und filtriert darauf durch gewöhnliches Filtrierpapier. 
Das klare Filtrat wird mit Natronlauge schwach alkalisch gemacht und auf 150 ccm 
aufgefüllt. In einem abgemessenen Teile dieser Lösung wird der Traubenzucker unter 
sinngemäßer Anwendung des Verfahrens unter I 1 a der Anlage B der Ausführungs- 
bestimmungen zum Zuckerfteuergesetze vom 27. Mai 1896 bestimmt (Central-Blatt für 
das Deutsche Reich 1896 S. 264). 
Jc) Bestimmung der fettfreien Trockensubstanz. 
Man bringt 2 8 der zu untersuchenden Probe in eine Mischung von Alkohol und 
Ather, läßt ½ Stunde darin stehen, filtriert und wäscht mit Ather nach. Der Rückstand 
wird auf 100° erwärmt, wiederum mit Ather gewaschen, bei 1100 getrocknet und ge- 
wogen. Der so erhaltene Rückstand ist fettfreie Trockensubstanz. 
Die gefundene Glykogenmenge wird auf Traubenzucker umgerechnet*) und diese 
Zahl zu der gefundenen Menge Traubenzucker zugezählt. Die so erhaltene Summe darf 
1 Prozent der fettfreien Trockensubstanz der Fleischwaren nicht übersteigen. Andernfalls 
ist anzunehmen, daß Pferdefleisch vorliegt. 
3. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl beruht. 
Dieses Verfahren beruht auf der Prüfung des zwischen den Muskelfasern abgelager- 
ten Fettes. Aus Stücken von 100 bis 200 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe 
durchsetztem Fleische wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 
gewonnen und seine Jodzahl nach der im zweiten Abschnitt unter III gegebenen Anweisung 
bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als 
erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt. 
  
)#162 Teile Glykogen entsprechen 180 Teilen Traubenzucker oder 10 Glykogen 11 Traubenzucker. 
Also erhält man durch Multiplikation der Glykogenmenge mit 1,11 die entsprechende Traubenzuckermenge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.