Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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bisulfatlösung längere Zeit gekocht. Bei Gegenwart von Teerfarbstoffen wiro der Faden 
rot gefärbt und behält die Färbung auch beim Auswaschen mit Wasser. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer be— 
stellten Tierarzt schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vergl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachts- 
grund zu untersuchen. 
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maß- 
gabe der im folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Absatz 3 unter 
a bis d der Ausführungebestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so 
ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes abzusehen. 
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut 
durchzumischen und für sich zu untersuchen. 
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Ver- 
fälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, 
ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden 
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht 
eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen 
(mulstrigen, grabelnden), schimmeligen sowie faulig-ekelerregenden Geruch zu achten. Die 
Fette sind hierzu vorher zu schmelzen. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein 
ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen 
durch den Geschmack erkannt werden können. 
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung 
des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz 
und deren Ersatzmittel, vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — R.-G.-Bl.
	        
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