Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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1897 S. 591 — zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung geschieht nach der in 
diesem Abschnitt unter III angeführten Anweisung. 
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollny- 
schen Refraktometer mit besonderer Thermometereinteilung auszuführen. Ergibt diese 
Prüfung einen auffallend großen negativen (—) Wert oder einen größeren positiven (—+) 
Wert als 1,3 (—+ 18), so ist das Fett eingehender auf entsprechende Verfälschungen zu 
untersuchen. Die Ausführung der refraktometrischen Prüfung geschieht nach der in diesem 
Abschnitt unter III angegebenen Anweisung. 
4. Wenn die nach Absatz l unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Be- 
anftandungsgrund nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des § 15 Absatz 3 unter d 
der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung 
oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — jedoch nur, wenn 
ein bestimmter Verdacht vorliegt; 
b) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
I) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. 
S. 475) fällt; 
4) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe 
enthält. 
Die Untersuchungen zu Absatz 4 unter a bis c sind nach den im zweiten Abschnitt 
unter III aufgestellten Bestimmungen auszuführen. 
Die Untersuchung zu Absatz 4 unter c geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter II 
gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die unter Absatz 4 angeführten 
Prüfungen richtet sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Ur. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Zusätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (zweiter Abschnitt Absatz 1), 
ist in allen Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Ver- 
läuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe 
je nach Lage des Falles zu prüfen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
10 g Fett werden mit 20 cem alkoholischer Kalilauge (13 g Kaliumhydroxyd in 
100 eem Alkohol von 70 Raumprozenten) verseift. Die Seifenlösung wird in einer 
31“
	        
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