— 227 —
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinen—
schauer dartun.
84.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Aus-
übung der Trichinenschau und eine zuverlässige Mitwirkung bei der Finnenschau erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil.
§ 5.
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse
nachweisen:
1. über die Naturgeschichte der Trichinen und Finnen, und zwar insbesondere
a) die Eigentümlichkeiten des Baues der Trichine und der beim Schweine und
Rinde vorkommenden Finnen;
b) die Entwickelung und Übertragung der Trichinen und Finnen auf Menschen
und Tiere;
2. über die Veränderungen, welche diese Parasiten in der Muskulatur hervorrufen
und erleiden;
3. über die Gebilde, welche mit Trichinen und Finnen verwechselt werden können;
4. über die Grundzüge der Lehre vom Baue des Körpers des Schweines sowie der
Lehre vom feineren Baue der Muskulatur;
5. über die Einrichtung und den Gebrauch des Trichinenmikroskops sowie über die
Anwendung der für die Trichinenschau erforderlichen Geräte und Zusatzflüssigkeiten;
6. über die auf die Trichinenschau bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Ver-
ordnungen.
86.
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling folgende Arbeiten innerhalb
einer angemessenen Zeit auszuführen:
a) bei einem Schweine Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der
vorgeschriebenen Präparate und Untersuchung derselben auf Trichinen;
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der
darin enthaltenen Trichinen;
J) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau haupt-
sächlich in Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden
sowie mit den wichtigsten Geweben in der Muskulatur;
1903. 32