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Unter-Anlage.
Befähigungsausweis.
Herrn geboren am in
Kreis (Bezirk 2c.) wohnhaft zu wird hiermit
bescheinigt, daß er von dem Unterzeichneten am 19 in der theoretischen
und praktischen Trichinen- und Finnenschau auf Grund der Prüfungs-Vorschriften vom
geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat.
Ort und Datum.
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung.
§ 9 der Prüfungs-Vorschriften für die Trichinenschauer lautet:
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unter-
ziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den 88 4 bis 6 festzustellen, ob der
Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnen-
schau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der §§ 4 bis
6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht
tätig gewesen ist.
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte
zu vermerken.