Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Unter-Anlage. 
  
Befähigungsausweis. 
Herrn geboren am in 
Kreis (Bezirk 2c.) wohnhaft zu wird hiermit 
bescheinigt, daß er von dem Unterzeichneten am 19 in der theoretischen 
und praktischen Trichinen- und Finnenschau auf Grund der Prüfungs-Vorschriften vom 
geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. 
  
§ 9 der Prüfungs-Vorschriften für die Trichinenschauer lautet: 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein 
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unter- 
ziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den 88 4 bis 6 festzustellen, ob der 
Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnen- 
schau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der §§ 4 bis 
6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht 
tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte 
zu vermerken.
	        
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