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f dem Königreich Hannover,
C. den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen,
U. dem Fürstenthum Lichtenstein,
i. dem Großherzogthum Luxemburg,
k. den Großberzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelit,
1. der Oesterreichischen Gesammtmonarchie,
m.. dem Großherzogthum Oldenburg (mit Ausnahme des Fürsienthums Lübeck-
Eutiy), 6
n. der Preußischen Gesammtmonarchie,
o. dem Königreich Sachsen,
p. dem Herzogthum Sachsen-Altenburg,
d. den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz-
burg-Sondershausen,
r. dem Fürstenthum Waldeck,
s. dem Königreich Würtemberg und
t. den freien Städten Vremen, Lübeck und Hamburg.
das Hetzogihum Holstein (sswie das zum Holstein'schen Postgebiet gehörige Olden=
burgische Fürstenthum Lübeck-Eutin) ist dem revidirten Postvereinsvertrag nicht bei-
getreten, und es werden für den Verkehr mit denselben vorläufig noch die Bestim-
mungen des ursprünglichen Posivereins-Vertrags zur Anwendung gebracht werden.
Die Korrespondenz nach Orten des Postvereins-Gebiets kann nach Maasgabe der
hierüber erlassenen Bekanntmachung vom 22. Dezbr. 1851 (Nr. 51. des Amts-
und Verordnungsblattes vom v. J.) mit Marken frankirt werden. Die Korre-
spondenz nach Ländern, welche dem Postvereine nicht angehören, kann vor Veräf-
sentlichung der erforderlichen Tarife nicht mit Marken frankirt werden, und es fin-
det in dieser Beziehung die in der erwähnten Bekanntmachung enthaltene deofall-
sige Bestimmng, wonach diese Korrespondenz baar am Schalter frankirt werden
muß, vorläusig noch Anwendung. «
Die Bestimmungen binsichtlich der Nachnahmen und baaren Einzahlungen (Art. 63.
u. 6.) können vorläussg auf den Verkehr mit Oesterreich nicht angewendet werden.
Gera, am 25. Juni 1852.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.