fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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f dem Königreich Hannover, 
C. den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, 
U. dem Fürstenthum Lichtenstein, 
i. dem Großherzogthum Luxemburg, 
k. den Großberzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelit, 
1. der Oesterreichischen Gesammtmonarchie, 
m.. dem Großherzogthum Oldenburg (mit Ausnahme des Fürsienthums Lübeck- 
Eutiy), 6 
n. der Preußischen Gesammtmonarchie, 
o. dem Königreich Sachsen, 
p. dem Herzogthum Sachsen-Altenburg, 
d. den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz- 
burg-Sondershausen, 
r. dem Fürstenthum Waldeck, 
s. dem Königreich Würtemberg und 
t. den freien Städten Vremen, Lübeck und Hamburg. 
das Hetzogihum Holstein (sswie das zum Holstein'schen Postgebiet gehörige Olden= 
burgische Fürstenthum Lübeck-Eutin) ist dem revidirten Postvereinsvertrag nicht bei- 
getreten, und es werden für den Verkehr mit denselben vorläufig noch die Bestim- 
mungen des ursprünglichen Posivereins-Vertrags zur Anwendung gebracht werden. 
Die Korrespondenz nach Orten des Postvereins-Gebiets kann nach Maasgabe der 
hierüber erlassenen Bekanntmachung vom 22. Dezbr. 1851 (Nr. 51. des Amts- 
und Verordnungsblattes vom v. J.) mit Marken frankirt werden. Die Korre- 
spondenz nach Ländern, welche dem Postvereine nicht angehören, kann vor Veräf- 
sentlichung der erforderlichen Tarife nicht mit Marken frankirt werden, und es fin- 
det in dieser Beziehung die in der erwähnten Bekanntmachung enthaltene deofall- 
sige Bestimmng, wonach diese Korrespondenz baar am Schalter frankirt werden 
muß, vorläusig noch Anwendung. « 
Die Bestimmungen binsichtlich der Nachnahmen und baaren Einzahlungen (Art. 63. 
u. 6.) können vorläussg auf den Verkehr mit Oesterreich nicht angewendet werden. 
Gera, am 25. Juni 1852. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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