Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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jenigen, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sind tunlichst mit sächsischen 
Staatsangehörigen zu besetzen. 
Solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen und Ver— 
gehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretung verurteilt worden sind, 
dürfen von der Böhmischen Nordbahngesellschaft zum Dienste nicht verwendet werden. 
&18. Die Böhmische Nordbahngesellschaft ist verpflichtet, auf der Linie Sebnitz — 
Nixdorf möglichst im Anschlusse an die Züge der angrenzenden sächsischen Staatseisenbahn= 
linien für die Personenbeförderung mindestens zwei Züge täglich in beiden Richtungen 
und überdies für den Güterverkehr so viele Züge einzurichten, als zur Bewältigung 
desselben erforderlich sind. 
Auch die sonstigen Betriebsanordnungen sind den Verkehrsbedürfnissen entsprechend 
zu regeln. 
19. Die Feststellung und Genehmigung der Tarife bleibt der k. k. Osterreichischen 
Staatsregierung vorbehalten. Die Feststellung der Tariffätze für diejenigen Strecken 
der Sebnitz — Nixdorfer Eisenbahn, welche zwischen den beiderseits zunächst der Grenze 
befindlichen Stationen gelegen sind, soll nach gleichmäßigen Grundsätzen erfolgen. 
*20. Hinsichtlich der nach Herstellung der Linie Sebnitz — Nixdorf einzuhaltenden 
Verkehrsleitung hat die Böhmische Nordbahngesellschaft die Vereinbarungen, die in 
dieser Beziehung zwischen ihr und der Sächsischen Staatseisenbahnoerwaltung mit dem 
Protokolle d. d. Prag, 14. April 1897 getroffen worden sind, zu befolgen. 
&21. Die Sächsische Staatsregierung wird den Betrieb der Teilstrecke Sebnitz— 
Landesgrenze mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen als solchen, welche den 
unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete im all- 
gemeinen treffen. 
Die Abgaben sollen tunlichst pauschaliert werden. In diesem Falle sind die zu 
zahlenden Pauschalbeträge aller drei Jahre neu zu bestimmen. 
622. Die der Böhmischen Nordbahngesellschaft erteilte Konzession beginnt gleich- 
zeitig mit der Wirksamkeit der von der k. k. Osterreichischen Regierung der Böhmischen 
Nordbahngesellschaft für die Strecke Nixdorf — Niedereinsiedel (Landesgrenze) erteilten 
Konzession und erlischt nach Ablauf von 90 Jahren, von jenem Tage der Rechtswirk- 
samkeit der Konzessionsurkunde an gerechnet. 
Mit diesem Zeitpunkte, das ist mit Ablauf der vorgenannten 90 Jahre, geht die 
gesamte Bahnanlage der Strecke Sebnitz — Nixdorf, soweit sie auf sächsischem Staats- 
gebiete liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne Entschädigung in das Eigentum 
des Saächsischen Staatsfiskus über.
	        
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