Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Der Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die bezeichnete 
Bahnanlage auch innerhalb der Konzessionsdauer einzulösen. In diesem Falle wird der 
Böhmischen Nordbahngesellschaft eine Entschädigung nach dem Zeitwerte der auf den 
Sächsischen Staatsfiskus übergehenden Bahnanlagen gewährt. 
Unter Gewährung des Zeitwertes ist die Vergütung des für diese Strecke auf- 
gewendeten Anlagekapitales zu verstehen, welches zur Zeit der Einlösung und zwar unter 
Zugrundelegung eines auf der Basis der 90 jährigen Konzessionsdauer und einer vier- 
prozentigen Verzinsung zu berechnenden Amortisationsplanes rechnungsmäßig noch nicht 
amortisiert ist. 
Die Sächsische Staatsregierung wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft die be- 
absichtigte Einlösung ein Jahr vorher ankündigen. 
&23. Nach Punkt 1 Absatz 3 des Schlußprotokolles zu dem Staatsvertrage vom 
27. November 189 8 zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn, betreffend mehrere Eisen- 
bahnanschlüsse an der sächsisch-österreichischen Grenze, ist der k. k. Osterreichischen 
Regierung das Recht vorbehalten, falls sie die auf österreichischem Gebiet gelegene Teil- 
strecke der Linie Sebnitz — Nixdorf innerhalb der festgesetzten Konzessionsdauer einlösen 
sollte, auch rücksichtlich der auf sächsischem Staatsgebiet gelegenen Teilstrecke in die Rechte 
und Verbindlichkeiten des Konzessionärs als Rechtsnachfolger einzutreten, dafern und 
insolange nicht die Königlich Sächsische Regierung das ihr konzessionsmäßig vorbehaltene 
Einlösungsrecht geltend machen sollte. 
§#24. Alle hierher zu beziehenden Bestimmungen des vorerwähnten Staatsvertrags 
vom 27. November 1898 haben, auch insoweit sie in diese Konzessionsurkunde nicht 
ausdrücklich mit ausgenommen worden sind, für die k. k. priv. Böhmische Nordbahn- 
gesellschaft in gleicher Weise wie für die beiderseitigen Regierungen verbindliche Kraft.
	        
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