— 249 —
Der Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die bezeichnete
Bahnanlage auch innerhalb der Konzessionsdauer einzulösen. In diesem Falle wird der
Böhmischen Nordbahngesellschaft eine Entschädigung nach dem Zeitwerte der auf den
Sächsischen Staatsfiskus übergehenden Bahnanlagen gewährt.
Unter Gewährung des Zeitwertes ist die Vergütung des für diese Strecke auf-
gewendeten Anlagekapitales zu verstehen, welches zur Zeit der Einlösung und zwar unter
Zugrundelegung eines auf der Basis der 90 jährigen Konzessionsdauer und einer vier-
prozentigen Verzinsung zu berechnenden Amortisationsplanes rechnungsmäßig noch nicht
amortisiert ist.
Die Sächsische Staatsregierung wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft die be-
absichtigte Einlösung ein Jahr vorher ankündigen.
&23. Nach Punkt 1 Absatz 3 des Schlußprotokolles zu dem Staatsvertrage vom
27. November 189 8 zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn, betreffend mehrere Eisen-
bahnanschlüsse an der sächsisch-österreichischen Grenze, ist der k. k. Osterreichischen
Regierung das Recht vorbehalten, falls sie die auf österreichischem Gebiet gelegene Teil-
strecke der Linie Sebnitz — Nixdorf innerhalb der festgesetzten Konzessionsdauer einlösen
sollte, auch rücksichtlich der auf sächsischem Staatsgebiet gelegenen Teilstrecke in die Rechte
und Verbindlichkeiten des Konzessionärs als Rechtsnachfolger einzutreten, dafern und
insolange nicht die Königlich Sächsische Regierung das ihr konzessionsmäßig vorbehaltene
Einlösungsrecht geltend machen sollte.
§#24. Alle hierher zu beziehenden Bestimmungen des vorerwähnten Staatsvertrags
vom 27. November 1898 haben, auch insoweit sie in diese Konzessionsurkunde nicht
ausdrücklich mit ausgenommen worden sind, für die k. k. priv. Böhmische Nordbahn-
gesellschaft in gleicher Weise wie für die beiderseitigen Regierungen verbindliche Kraft.