Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 15. Bekanntmachung, 
die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1902 
auszugebenden Staatsschuldverschreibungen über 3 prozentige Rente 
betreffend; 
vom 3. Februar 1903. 
In Gemäßheit von § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Samm- 
lung der Gesetze und Verordnungen S. 209) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß der bei der Staatsschuldenverwaltung angestellte Buchhalter Franz Emil 
Eichhorn beauftragt worden ist, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 
4. Juli 1902 auszugebenden Staatsschuldverschreibungen über 3 prozentige jährliche 
Renten an Stelle des Oberbuchhalters, Kammerrates Dittrich, vorzunehmen, soweit 
letzterer hieran behindert ist. 
Dresden, den 3. Februar 1903. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
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Nr. 16. Verordnung, 
die Baumeisterprüfungen und den Baumeistertitel betreffend; 
vom 12. Februar 1903. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung über die 
Meisterprüfungen bei den Baugewerken und die Errichtung von Prüfungsbehörden für 
solche vom 14. Januar 1842 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.) folgendes verordnet: 
#1. Zu Abnahme von Meisterprüfungen im Baufache bestehen auch ferner 
Prüfungsbehörden am Sitze der Kreishauptmannschaften; die Prüfungsbehörde 
für die Kreishauptmannschaft Zwickau hat jedoch ihren Sitz in Plauen i. V. 
6#2. Jede Prüfungsbehörde besteht: 
1. aus einem vom Stadtrate am Sitze der Prüfungsbehörde aus der Mitte seiner 
juriftisch oder wissenschaftlich -technisch befähigten Mitglieder gewählten Vor- 
sitzenden,
	        
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