Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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2. aus einem vom Ministerium des Innern gewählten wissenschaftlich gebildeten 
Architekten, 
3. aus zwei vom Stadtrate am Sitze der Prüfungsbehörde zu benennenden Bau— 
meistern, von denen der eine besonders im Maurer-, der andere besonders im 
Zimmererhandwerke ausgebildet ist. 
Jedem Mitgliede ist für Behinderungsfälle ein auf dieselbe Weise zu wählender 
Stellvertreter zuzuordnen. 
Die Mitglieder der Prüfungsbehörde und ihre Stellvertreter sind gemäß § 7 Absatz 3 
der Verordnung vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53 flg.) zu verpflichten. 
6a 3. Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer 
a) die Befugnis zu Anleitung von Lehrlingen (§ 129 der Gewerbeordnung) besitzt, 
b) mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe), Bauführer oder Techniker bei Aus- 
führung von Bauten praktisch tätig gewesen ist, 
C) eine sächsische staatliche Baugewerkenschule oder eine vom Ministerium des Innern 
als in dieser Hinsicht gleichberechtigt anerkannte andere Bauschule vollständig 
mit Erfolg besucht hat und 
() im Bezirke der Prüfungsbehörde innerhalb der letzten drei Monate seinen wesent- 
lichen Wohnsitz gehabt hat. 
Von Erfüllung der Voraussetzung unter c kann das Ministerium des Junern, von 
der Voraussetzung unter d die Kreishauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. 
&4. Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung und Kostenberechnung der Arbeiten des Maurer= und Zimmererhandwerks, sowie 
der zum selbständigen Betriebe dieser Gewerbe sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere 
auch in der Buch= und Rechnungsführung zu erbringen. 
Sie zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
# 5. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Prüfungsbehörde 
schriftlich anzubringen. Dabei ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Zulassung (§ 3) 
durch Zeugnisse nachzuweisen und eine kurze Darstellung des Lebenslaufes beizufügen. 
66. Der Vorsitzende der Prüsungsbehörde kann die Zulassung zur Prüfung wegen 
unzureichender Voraussetzungen (§ 3) verweigern. Gegen diesen Beschluß ist binnen 
14 Tagen Rekurs an die Kreishauptmannschaft zulässig. 
8 7. Bestehen gegen die Zulassung keine Bedenken, so wird dem Bewerber die 
schriftliche Prüfungsaufgabe zugefertigt. 
Als schriftliche Prüfungsarbeit ist der Entwurf eines Bauwerkes (Wohnhaus, Ge- 
bäude für Gewerbe oder Fabrikbetrieb, landwirtschaftliches Gehöft, Schule oder anderes 
1903. 35
	        
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