Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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einfaches öffentliches Gebäude) mittleren Umfanges unter Beachtung der Formvorschriften 
für die bei Baupolizeibehörden einzureichenden Bauzeichnungen vollständig auszuarbeiten; 
insbesondere ist eine Massenberechnung nebst Kostenanschlag, wenigstens für Teile des 
Bauwerkes, eine Festigkeitsberechnung der etwa erforderlichen Eisenkonstruktionen und 
ein kurzer Erläuterungsbericht beizufügen. 
88. Die Prüfungsaufgabe ist von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde gemein— 
schaftlich zu stellen. Der Vorsitzende kann jedoch im Einverständnisse sämtlicher Mit— 
glieder ermächtigt werden, aus einer Anzahl gemeinschaftlich beschlossener Prüfungs— 
aufgaben im besonderen Falle eine einzelne auszuwählen. 
Bei Aushändigung der Prüfungsaufgabe ist der Bewerber auf die später (§. 12) 
von ihm abzugebende Versicherung hinzuweisen. 
	 Die Frist für Ansertigung der Prüfungsaufgabe beträgt drei Monate. Sie 
kann aus wichtigem Grunde von der Prüfungsbehörde verlängert werden. 
10. Die eingegangene Probearbeit ist zunächst von den Mitgliedern der 
Prüfungsbehörde einzeln zu prüfen und mit schriftlichem Prüfungsvermerke zu versehen. 
Wird über ihre Brauchbarkeit keine Einstimmigkeit erzielt, so entscheidet die Prüfungs- 
behörde nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt 
der wissenschaftlich gebildete Architekt (§ 2 unter 2) den Ausschlag. 
Die Probearbeit ist insbesondere auf Zweckdienlichkeit, richtige klare Bauweise, Be- 
obachtung der baupolizeilichen Vorschriften, angemessene Beschränkung der Kosten und 
Geschmack zu prüfen. 
& 11. Wird die Prüfungsarbeit für ungenügend befunden, so ist dies dem Bewerber 
unter kurzer Begründung mit der Angabe zu eröffnen, in welcher Zeit er sich wieder zur 
Prüfung melden dürfe. Diese Frist darf ein Jahr nicht überschreiten. 
12. Andernfalls ist der Bewerber unter Benachrichtigung von dem Ergebnisse 
der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung vorzuladen. 
Vor Eintritt in die mündliche Prüfung hat der zu Prüfende durch Handschlag an 
Eidesstatt zu versichern, daß er die Prüfungsarbeit selbständig ohne fremde Beihilfe an- 
gefertigt habe. 
Soweit es die Prüfungsbehörde für erforderlich erachtet, kann sie den Bewerber vor 
der mündlichen Prüfung noch eine andere schriftliche Arbeit unter Aufsicht aus- 
führen lassen. Diese Arbeit ist binnen höchstens acht Stunden anzufertigen. Versucht 
der Bewerber hierbei unerlaubte Hilfsmittel zu benützen, so kann er von der ferneren 
Prüfung ausgeschlossen werden. Auch für diese Prüfungsarbeit gilt § 11.
	        
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