Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

An Stelle des Hauptzollamtes Dresden Jist vom 1. April dieses Jahres ab 
das Hauptzollamt Dresden II 
für die Bezirke der Hauptzollämter Dresden I und II, Freiberg, Meißen, Pirna 
und Schandau zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Kuxen, Renten= und Schuld- 
verschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifes) und von Lotterielosen rc. (Nr. 5 des Tarifes) 
sowie zur Abstempelung dieser Urkunden zuständig und 
für die Bezirke der Hauptzollämter Dresden I und II mit dem Verkaufe von Reichs- 
stempelmarken und von Vordrucken zu Schlußnoten, mit der Abstempelung von Privat- 
vordrucken zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden über reichsstempelpflichtige An- 
schaffungsgeschäfte (§ 15 des Gesetzes) sowie mit der Besorgung aller sonstigen mit der 
Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe zusammenhängenden Geschäfte 
beauftragt. 
Dresden, am 13. Februar 1903. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
Nr. 18. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene 
vom 30. Juni 1900 betreffend; 
vom 6. JFebruar 1903. 
Auf Grund von § 8 und § 11 Absatz 5 des Reichsgesetzes über die Unfallfürsorge für 
Gefangene vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 536 flg.) wird folgendes bestimmt: 
Ausführungsbehörde im Sinne von § 8 des Reichsgesetzes ist für die Gefängnisse 
der Justizverwaltung die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte, im übrigen die 
Kreishauptmannschaft Dresden. 
Über Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Ausführungsbehörden 
entscheidet das Landes-Versicherungsamt gemäß 8§§ 2 flg. der Verordnung über den Ge- 
schäftsgang und das Verfahren des Landes-Versicherungsamtes vom 12. Dezember 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 990 flg.) unter Mitwirkung eines richterlichen Beamten.
	        
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