Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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gabe ist nicht erforderlich, wenn der Besitzer nach § 7 Ziffer 1 oder 4 des Gesetzes von 
der Ergänzungssteuer befreit ist. 
15. (1) Soweit den Gemeinden die Anlegung der Einkommensteuerkataster über- 
tragen ist, liegt ihnen auch die Anlegung der Ergänzungssteuerkataster ob. 
(2) Die Ergänzungssteuerkataster werden, soweit die Veranlagung zur Ergänzungs- 
steuer durch die zur Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen Einschätzungs- 
kommissionen (§ 22 Absatz 1 unter a des Gesetzes) zu erfolgen hat, mit den Einkommen- 
steuerkatastern verbunden. Diese gemeinschaftlichen Kataster (Einkommen= und Ergän- 
zungssteuerkataster) sind nach dem Muster unter IIl a anzulegen. 
(3) Die Veranlagung zur Ergänzungssteuer durch die Ergäuzungssteuerkommissionen 
(§ 22 Absatz 1 unter b des Gesetzes) geschieht in besonderen Ergänzungssteuerkatastern 
nach dem Muster unter IIIb. Diese Kataster werden, ebenso wie die Einkommen= und 
Ergänzungssteuerkataster (Absatz 2) für jeden Ort, beziehentlich für jeden Einkommen- 
steuer= Einschätzungsdistrikt eines in mehrere solcher Distrikte zerlegten Ortes besonders 
angelegt. Um in den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern (Absatz 2) diejenigen 
Beitragspflichtigen, welche von der Ergänzungssteuerkommission zu veranlagen und des- 
halb in die besonderen Ergänzungssteuerkataster aufzunehmen sind, kenntlich zu machen, 
hat die katasteranlegende Behörde in den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern 
(Absatz 2) quer über die Spalten 16 bis 20 den Vermerk „Ergänzungssteuerkommission“ 
anzubringen. Hierzu kann ein Stempel verwendet werden. 
% 16. (1) Bei der Prüfung der Hauslisten (§ 38 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetz) hat die Gemeindebehörde in den Jahren, die dem Beginn einer 
neuen Veranlagungsperiode (§ 14 des Gesetzes) unmittelbar vorausgehen, alle Personen, 
die an dem betreffenden Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben und deren ergänzungs- 
steuerpflichtiges Vermögen nicht zweifellos unter dem Betrage von 60 000 %¼ bleibt, 
durch Anstreichen des Namens mit Blaustift auszuzeichnen. 
(2) Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung 
zur freiwilligen Deklaration seines ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens nach dem an- 
gefügten Muster IV auszufertigen und ihm nebst einem Deklarationsformular nach dem 
angefügten Muster V kostenfrei durch die Post gegen Postzustellungsurkunde oder durch 
verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu lassen. Die Vorschriften in § 47 Absatz 3 
bis 8 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz finden entsprechende An- 
wendung. 
(s) Die durch § 48 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz vor- 
geschriebene öffentliche Bekanntmachung ist in den in Absatz 1 bezeichneten Jahren auf 
die freiwillige Deklaration des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu erstrecken. 
Zu § 23 des 
Gesetzes. 
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Anlage IIIb. 
Zu 8 24 des 
Gesetzes. 
— 
Anlage P#
	        
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