Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zu 8 24 des 
Gesetzes. 
Zu 8 24 des 
Gesetzes. 
Zu 88 24 
und 25 des 
Gesetzes. 
Zu 8 26 
Absatz 3 des 
Gesetzes. 
— 264 — 
17. Sind in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten beziehentlich von dem 
letzten Abschlusse (ver gl. § 16 des Gesetzes) bis zur Deklaration wesentliche Verände- 
rungen des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögensbestandes durch Zuwachs oder Wegfall 
von Vermögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Werts von Vermögensteilen 
oder in dein Betrage der Schulden oder der sonstigen nach § 21 des Gesetzes zulässigen 
Abzüge eingetreten, so sind sie in der Deklaration zu berücksichtigen. 
18. Deklariert ein Beitragspflichtiger sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 
höher, als dies nach seiner Einkommensteuerdeklaration zu erwarten war, so soll hieraus 
nicht Anlaß genommen werden, ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Einkommen- 
steuer gegen ihn einzuleiten. 
19. Die §§ 51 bis 53 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
— Abgabe und Weiterbehandlung der Deklarationen, Fristbestimmungen für die Gemeinde- 
behörden, Ordnungsstrafe für Fristversäumnisse — finden in Ergänzungssteuersachen 
entsprechende Anwendung. 
* 20. Die Auskunftspersonen und Sachverständigen erhalten, gleichviel ob sie 
während der Vorbereitung der Einschätzung, im Einschätzungsverfahren oder im Rechts- 
mittelverfahren vernommen worden sind, Gebühren nach Maßgabe von 88 2 bis 14 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689 flg.). 
Die Gebühren werden nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn nicht 
das Verlangen binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des 
Gutachtens bei der Bezirkssteuereinnahme angebracht wird. Die zu gewährenden Beträge 
werden durch die Bezirkssteuereinnahme festgesetzt. Gegen diese Festsetzung findet lediglich 
eine innerhalb drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuer- 
einnahme anzubringende Beschtverde an den Kreissteuerrat statt. 
# 21. C) Die §§ 54 und 55 der Ausführungsverordnung zum Einkommen- 
steuergesetz — Sitzungsort der Kommissionen, Zeitberechnung für die Bemessung der 
Tagegelder, Ausschluß der Reisekostenvergütung für im Distrikt wohnhafte Kommissions- 
mitglieder, Gestellung von Geschäftsräumen — gelten vorbehältlich der Bestimmungen 
in Absatz 2 und 3 auch für die Einschätzung zur Ergänzungssteuer. 
(2) Die Ergänzungssteuerkommissionen halten ihre Sitzungen nach Bestimmung des 
Vorsitzenden an einem Orte ihres Bezirks oder am Sitze der Bezirkssteuereinnahme ab. 
Für einen geeigneten Geschäftsraum und für dessen Reinigung, Heizung und Beleuchtung 
hat der Vorsitzende selbst Sorge zu tragen; der hierdurch entstehende Aufwand wird ihm 
aus der Staatskasse erstattet. 
(s) Wegen der den Mitgliedern der Ergänzungssteuerkommissionen zu gewährenden 
Reisekosten ist oben § 12 Satz 2 zu vergleichen.
	        
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