Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zu 88 31 flg. 
des Gesetzes. 
Zu 88 31 flg. 
des Gesetzes. 
Zu § 41 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 42 flg. 
des Gesetzes. 
Zu § 47 des 
Gesetzes. 
— 266 — 
Absatz 2 des Gesetzes eine Berichtigung der Ergänzungssteuer nach sich ziehen, sind 
sowohl die im zweiten und dritten Jahre einer dreijährigen Veranlagungsperiode er- 
folgenden Neuveranlagungen zur Einkommensteuer, als auch die im Laufe eines Steuer- 
jahres gemäß § 47 a des Einkommensteuergesetzes erfolgenden Nachschätzungen, sowie 
solche Veränderungen zu verstehen, welche durch Einlegung von Rechtsmitteln (Reklamation, 
Berufung, Anfechtungsklage) herbeigeführt werden. Die Berichtigung der Ergänzungs- 
steuer erfolgt durch Zuwachs= oder Inwegfallstellung der Differenzbeträge. 
(2) Nähere Bestimmungen über die Ausführung des § 30 Absatz 4 des Gesetzes 
für die Zeit nach dem Eintritt der dreijährigen Veranlagungsperioden bleiben vorbehalten. 
II. Zu Abschnitt VII des Gesetzes. 
&28. Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Ergänzungssteuer sollen nicht in 
demselben Schriftstücke mit Rechtsmitteln gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer 
angebracht werden. Läßt der Inhalt eines Schriftstücks Zweifel darüber zu, ob gegen 
beide Veranlagungen oder gegen welche von beiden die Einlegung des Rechtsmittels 
beabsichtigt ist, so hat die Bezirkssteuereinnahme den Beitragspflichtigen alsbald zu einer 
erläuternden Erklärung binnen einer ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern. 
*29. Auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Ergänzungssteuer finden 
die §§ 61 bis 68 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechende 
Anwendung. 
*30. (1) Wird eine Reklamation gegen die Veranlagung zur Ergänzungssteuer 
von der Reklamationskommission für unbegründet befunden, so sind dem Reklamanten die 
durch das Rechtsmittel verursachten Kosten aufzuerlegen. Diese sind nach einem Bauschal- 
satze zu bemessen, der, wenn der Ergänzungssteuerpflichtige in eine der Klassen 1 bis 
mit 10 eingeschätzt war, 1.7, wenn er in eine höhere Klasse eingeschätzt war, 3 4 beträgt. 
(2) Der letztere Satz kann dann, wenn durch den Reklamanten unnötige Weiterungen 
verursacht worden sind, bis auf 20.4 erhöht werden. 
(s) Der einschlagende Bauschalsatz wird von der Reklamationskommission bezeichnet. 
(4!) Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer- 
einnahme. 
J. Zu Abschnitt VIII des Gesetzes. 
& 31. Die im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens von den Gemeindebehörden 
eingebrachten Strafgelder fließen in die Gemeindekasse. 
6# 32. (1) Das Nachzahlungsverfahren nach Maßgabe des § 47 des Gesetzes kann 
auch stattfinden, wenn gemäß § 30 des Gesetzes eine höhere Veranlagung im Wege der
	        
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