fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(430 ). 
B. 
Gebührentaxe 
für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche 
Geschäfte. 
No. TDhlr. 
1. Für den einzelnen Besuch eines kranken Hausthieres, im Wohnorte " 
des Thierarzees zu gerichtlichen Zwecken, » 
ingroßenundmittlcrnStädten. — 
in kleinern Staͤdten und Ortschaften . — 
2. Fuͤr mehrere hinter einander folgende Besuche desselben kranken Haus— 
thieres im Wohnorte des Thierarztes, 
  
  
in kleinen Staͤdten und Ortschaften — 
3. Für das Fortkommen bei Untersuchungen an, wenigstens Eine Meile 
vom Wohnorte des Thierarztes entfernten Orten, wenn keine 
Privatuͤbereinkunft getroffen worden ist, fuͤr die Meile — 
4. Fuͤr die Untersuchung der Hausthiere, wegen Haupt- und anderer Ge— 
waͤhrsfehler, Verletzungen, Erkrankungen bei vermietheten Thie— 
ren, wenn sie zu Rechtsstreitigkeiten Anlaß geben: 
eines Pferdes 
zweier Pferde 
drei und vier Pferden 
mehr als vier Pferde, fuͤr jedes 
eines Rindes 
zweier Rinder 
dreier oder vier Rinder 
  
  
in großen Staͤdten fuͤr jeden — 
  
mehr als vier Rinder, fuͤr jedes 
eines Schaafes oder einer Ziege 
zweier, dreier, vier Schaafe 
mehr Schaafe, fuͤr jedes 
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20 
10 
15 
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