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Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betr. S. 1. —
Berichtigung. S. 48.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend;
vom 22. Dezember 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 15. Februar 1884 (G.= u.
V.-Bl. S. 24 flg.) publizierten
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien
mehrfache Anderungen beschlossen worden.
Infolge dieser Anderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die Real-
gymnasien die nachstehende Fassung.
Dieselbe tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 3/04 in Kraft. Die Vor-
schriften der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien vom 15. Februar 1884,
soweit solche nicht in die neue Fassung aufgenommen worden sind, werden für den be-
zeichneten Zeitpunkt aufgehoben.
Die Bestimmungen der unter den Deutschen Staatsregierungen getroffenen Verein-
barungen über gegenseitige Anerkennung der Realgymnasial-Reifezeugnisse werden durch
die neue Lehr= und Prüfungsordnung nicht berührt.
Dresden, am 22. Dezember 1902.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. aott
Otte.
Ausgegeben zu Dresden den 14. Januar 1903. 1