Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

bei dem Abschlusse der Rechnung auf das Jahr 19 
gssteuer. 
  
  
Brd.-Kat.-Nr. oder Straße 
u. Haus-Nr., unter welcher 
  
Vectzeichnis 
der 
  
  
———...***.-. AIA— 
Ergänzun 
Stand, Beruf 
  
  
  
Restbetrag 
in Rest verbliebenen 
  
Angaben 
  
  
mss Name und Erwerb auf über die Restursache 
* zs Termin auf das Einnahme- und den Stand des 
7*? 2377— s laufende reste aus Beitreibungs-= 
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Daß vorstehend verzeichnete Reste wirklich noch außenstehen und aus den dabei angegebenen Ursachen nicht einzubringen 
gewesen sind, wird hiermit pflichtmäßig versichert. 
Der Btadtrat. 
N. N., 
Bürgermeister. 
(X. N, 
Gemeindevorstand.) 
N. N, 
Stadtsteuereinnehmer. 
(N. N., 
Ortssteuereinnehmer.) 
Anmerkung: Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer, so ist das Restverzeichnis neben diesem von einem andern Mitgliede 
der Gemeindevertretung mit zu vollziehen. «
	        
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