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Nr. 20. Junftruktion
zum Ergänzungsstenergesetz vom 2. Juli 1902;
vom 3. Februar 1903.
Zur weiteren Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird
nachstehende
Instruktion
über die Veranlagung zur Ergänzungssteuer und die Erledigung der Rechtsmittel gegen
die Veranlagung erlassen.
I. Abschnitt.
Stellung und Vertretung des Bezirkssteuerinspektors.
§ 1.
Allgemeine Obliegenheiten des Bezirkssteuerinspektors.
(1) Dem Bezirkssteuerinspektor liegt bei der Ergänzungssteuer die Leitung und
Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts in gleichem Maße ob wie nach § 1 der
Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 bei der Emkommensteuer.
(2) Insbesondere hat er darüber zu wachen, daoß bei den Vorarbeiten für die Ein-
schätzung zur Ergänzungssteuer, bei der Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei
der Anlegung der Kataster die Vorschriften der Verordnung, die Ausführung des Er-
gänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend, vom 2. Februar 1903 allenthalben
befolgt werden.
(s) Er ist der vom Gesetz berufene Vorsitzende auch der Ergänzungssteuerkommissionen
seines Steuerbezirks und wird für die Bezirke derjenigen Ergänzungssteuerkommissionen,
in denen er nicht selbst den Vorsitz führt, mit der Uberwachung des Einschätzungsgeschäfts
auf Grund von § 22 Absatz 5 des Ergänzungssteuergesetzes verbunden mit § 23 des
Einkommensteuergesetzes hierdurch beauftragt.
§ 2.
Vertretung des Bezirkssteuerinspeltors im Vorsitz der Veranlagungskommissionen.
G) Die stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben die ihnen
nach § 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz obliegenden Verpflichtungen auch
insoweit zu erfüllen, als den Einschätzungskommissionen die Beraulagung zur Ergänzungs-
steuer und die Erledigung der Rechtsmittel dagegen übertragen ist.
1803. 43