Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 20. Junftruktion 
zum Ergänzungsstenergesetz vom 2. Juli 1902; 
vom 3. Februar 1903. 
Zur weiteren Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird 
nachstehende 
Instruktion 
über die Veranlagung zur Ergänzungssteuer und die Erledigung der Rechtsmittel gegen 
die Veranlagung erlassen. 
I. Abschnitt. 
Stellung und Vertretung des Bezirkssteuerinspektors. 
§ 1. 
Allgemeine Obliegenheiten des Bezirkssteuerinspektors. 
(1) Dem Bezirkssteuerinspektor liegt bei der Ergänzungssteuer die Leitung und 
Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts in gleichem Maße ob wie nach § 1 der 
Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 bei der Emkommensteuer. 
(2) Insbesondere hat er darüber zu wachen, daoß bei den Vorarbeiten für die Ein- 
schätzung zur Ergänzungssteuer, bei der Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei 
der Anlegung der Kataster die Vorschriften der Verordnung, die Ausführung des Er- 
gänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend, vom 2. Februar 1903 allenthalben 
befolgt werden. 
(s) Er ist der vom Gesetz berufene Vorsitzende auch der Ergänzungssteuerkommissionen 
seines Steuerbezirks und wird für die Bezirke derjenigen Ergänzungssteuerkommissionen, 
in denen er nicht selbst den Vorsitz führt, mit der Uberwachung des Einschätzungsgeschäfts 
auf Grund von § 22 Absatz 5 des Ergänzungssteuergesetzes verbunden mit § 23 des 
Einkommensteuergesetzes hierdurch beauftragt. 
§ 2. 
Vertretung des Bezirkssteuerinspeltors im Vorsitz der Veranlagungskommissionen. 
G) Die stellvertretenden Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben die ihnen 
nach § 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz obliegenden Verpflichtungen auch 
insoweit zu erfüllen, als den Einschätzungskommissionen die Beraulagung zur Ergänzungs- 
steuer und die Erledigung der Rechtsmittel dagegen übertragen ist. 
1803. 43
	        
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