Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(2) Auch für die Ergänzungssteuerkommissionen, in denen der Bezirkssteuerinspektor 
nicht selbst den Vorsitz übernehmen kann, werden vom Finanzministerium stellvertretende 
Vorsitzende bestellt. Für diese gelten ebenfalls allenthalben die Bestimmungen in § 2 
der Instruktion zum Einkommensteuergesetz. 
II. Abschnitt. 
Vorbereitung der Einschätzung. 
83. 
Vorbereitung der Einschätzung durch den Bezirksfleuerinspektor im allgemeinen. 
(1) Für die Vorbereitung der Einschätzung zur Ergänzungssteuer durch den Bezirks- 
steuerinspektor im allgemeinen sind die Vorschriften in §§ 3 und 4 der Instruktion zum 
Einkommensteuergesetz zum Anhalt zu nehmen. Das dem § 4 der angezogenen Instruktion 
beigefügte Muster erhält die aus Anlage 0 ersichtliche erweiterte Fassung, um auch die 
für die Ergänzungssteuer wichtigen Angaben der Verzeichnisse D aufzunehmen. 
(2) Schätzungsunterlagen, welche sich ausschließlich auf die Ergänzungssteuer solcher 
Beitragspflichtiger beziehen, die form= und fristgemäß beantragt haben, durch die Er- 
gänzungssteuerkommission zur Ergänzungssteuer veranlagt zu werden, oder deren Ver- 
anlagung durch die Ergänzungssteuerkommission der Bezirkssteuerinspektor aus Zweck- 
mäßigkeitsgründen bestimmt hat, sind getrennt von den sonstigen Schätzungsunterlagen 
zu sammeln und dürfen den Einschätzungskommissionen nicht vorgelegt werden. Betreffen 
in solchen Fällen Schätzungsunterlagen sowohl die Einkommensteuer als auch die Er- 
gänzungssteuer, so sind, soweit tunlich, auszugsweise Abschriften, die nur das für die 
Einschätzung zur Einkommensteuer Wichtige enthalten, anzufertigen und bei der Ein- 
schätzung zur Einkommensteuer zu verwenden. 
§ 4. 
Benutzung der landwirtschaftlichen Vor= und Bezirkskonferenzen für die Einschätzung 
zur Ergänzungssteuer. 
(1) Den in 8 5 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz geordneten Bezirks- 
konferenzen wird die weitere Aufgabe übertragen, den nicht zu den Landwirten gehörigen 
Kommissionsvorsitzenden das Verständnis der Vorschriften über die Einschätzung des dem 
Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken sowie den landwirtschaftlichen 
Nebenbetrieben dienenden ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens durch Meinungsaus- 
tausch mit den an den Konferenzen teilnehmenden Sachverständigen zu erleichtern und 
sämtliche Vorsitzende auf gewisse gleichmäßig zu beobachtende Grundsätze zu vereinigen. 
Insbesondere soll an der Hand eingehender Erörterungen ein Rahmen festgestellt werden,
	        
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